Die sogenannte Energiespar-Novelle ist eigentlich das deutsche Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien. Diese Regelung soll dem Schutz des Weltklimas dienen, indem hiermit die Abhängigkeit von Kohle, Kernkraft, Erdgas und Erdöl in der Stromerzeugung verringert bzw. langfristig abgeschafft werden sollen. Stattdessen wird die Erzeugung von elektrischer Energie vorwiegend durch Solarkraft, durch Windenergie, Geothermie, durch Biomasse (auch Biokraftstoff für Autos), durch Gruben-, Klär- und Deponiegas und mit Wasserkraft entscheidend gefördert.
Die internationale Wirksamkeit des EEG
Das EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) ermöglicht eine nachhaltige Entwicklung der Versorgung mit Energie, eine Schonung fossiler Energieressourcen und eine Weiterentwicklung der Technologie oben erwähnter erneuerbarer Energien. Das EEG wurde bereits von 47 Staaten als Vorbild für eigene Gesetzentwürfe und Instrumente zur Förderung des Umweltschutzes im eigenen Land herangezogen. Aufgrund des EEG erhalten Betreiber von Anlagen bis zu 20 Jahre lang eine Vergütung für Strom, den sie erzeugen – umgekehrt werden die Betreiber von Netzen zu der vorrangigen Abnahme der so gewonnenen Energie verpflichtet. Die Sätze der Vergütung sind nach Standorten und Technologien differenziert und ermöglichen einen Betrieb nach Wirtschaftlichkeit. Verschwendung wird rundweg vermieden.
Der Inhalt des EEG – kurz gefasst
Der Netzbetreiber, der der Anlage (beispielsweise einem Solarkraftwerk) am nächsten liegt, ist zur primären Einleitung des so erzeugten Stroms sowie zur Zahlung der entsprechenden Vergütung verpflichtet. Ein Vertrag zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber ist nicht erforderlich – man darf nicht von den Bestimmungen des EEG abweichen. Dies ist bundesweit gültig und bezieht alle Beteiligten gleichermaßen mit ein.
Das EEG und die Thematik der Kosten
Entstehen Mehrkosten (nämlich eine Differenz zwischen dem Marktpreis des Stroms und dem vereinbarten Vergütungssatz), wird dies an die deutschlandweit tätigen Übertragungsnetzbetreiber weitergegeben. Diese teilen sich die Kosten entsprechend der Strommenge, die sie in ihrem Gebiet an die letzten Verbraucher lieferten – hier entsteht eine Gleichmäßigkeit. Dies ist in § 36 EEG festgelegt. Hierdurch werden alle Übertragungsnetzbetreiber in gleichem Maße belastet (unabhängig, wie die regionalen Unterschiede ausfallen). Diese Kosten wiederum fließen in die Abrechnung der Endverbraucher ein.
Die wirtschaftliche Dimension des EEG – Arbeitsplätze werden geschaffen, Emissionen verringert
Neben den ökologischen Zielsetzungen kann das EEG auch als strategisch ausgerichtete Industriepolitik verstanden werden. Es können neue Arbeitsplätze geschaffen werden – neue Exportbereiche und Märkte werden erschlossen. In der Branche hat sich die Beschäftigtenzahl in zwei Jahren (2006 bis 2008) ungefähr verdoppelt. 2009 konnten 340.000 Arbeitsplätze hier als besetzt festgestellt werden, für 2020 wird eine Zahl von rund einer halben Million erwartet. Es fällt hier ein erhöhter Mitarbeiterbedarf an als bei der fossilen Energieerzeugung. Die Produzenten von Biogas- und Windkraftanlagen in Deutschland gelten als führend – und dies weltweit mit ständig erhöhenden Exportquoten. An Windenergie wurde 2009 bis zu 60 Prozent exportiert. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung, die Internationale Energieagentur und die EU-Kommission haben das EEG bereits als effizient, wirtschaftlich und hoch wirksam gewertet. 2009 wurde eine Modellrechnung erstellt, nach der das EEG den Strompreis beim Endverbraucher um drei Prozent erhöht und beim Produzenten um acht Prozent verringert. Für Deutschland können die Einsparungen an Emissionen auf elf Prozent geschätzt werden. Die sogenannte Energiespar-Novelle verlangt somit eine gänzliche Umorientierung auf umweltschutzorientierte Energieerzeugung.
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