Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz EEG) dient dem Klimaschutz. Gemeinsam mit anderen gesetzlichen Regelungen soll das EEG die Abhängigkeit von Erdöl, Kohle, Erdgas und Kernkraftwerken verringern. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz bezieht sich allerdings nur auf die Stromerzeugung.
Definition des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Gemäß der Definition des EEGs soll es:
1. Eine nachhaltige Entwicklung in der Energieversorgung möglich machen.
2. Die Kosten der Energieversorgung verringern.
3. Die fossilen Energieressourcen schonen.
4. Die Technologieweiterentwicklung zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien fördern.
Das Prinzip des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Durch das EEG bekommen die Anlagenbetreibe für 15 bis 20 Jahre eine bestimmte Vergütung für ihren erzeugten Strom und die Netzbetreiber sind zur vorrangigen Abnahme verpflichtet. Die Höhe der Vergütung ist je nach Technologie und Standort unterschiedlich und soll den wirtschaftlichen Betrieb der Anlage möglich machen. Für neu installierte Anlagen wird ein Vergütungssatz festgelegt, der jedes Jahr um einen bestimmten Prozentsatz sinkt. Dieses Sinken wird als Degression bezeichnet. Die Degression erzeugt einen Kostendruck im Sinne der Anreizregulierung: Die Anlagen sollen kostengünstiger und effizienter hergestellt werden, damit sie auch ohne Hilfen langfristig am Markt bestehen können.
Gefördert wird in dieser Weise der Strom aus:
Wasserkraft
Biomasse
Klär-, Gruben- und Deponiegas
Geothermie
Solarenergie
Windenergie
Die Kosten werden geteilt
Der nächstgelegene öffentliche Betreiber eines Stromnetzes ist dazu verpflichtet den in diesen Anlagen erzeugten Strom einzuleiten und eine festgelegte Vergütung zu bezahlen. Ein Vertrag hierfür wird nicht benötigt, allerdings darf man ebenso nicht von den Bestimmungen des EEG abweichen. Die entstandenen Mehrkosten werden vom Netzbetreiber auf die Übertragungsnetzbetreiber weitergegeben, das heißt sie teilen sich die Kosten auf und somit werden alle Übertragungsnetzbetreiber bundesweit gleich belastet. Die Erneuerbare-Energien-Gesetz Kosten der Betreiber fließen auch in den Endpreis für den Verbraucher mit ein. Seit 2010 sind die Übertragungsnetzbetreiber durch das AusglMechV von 2009, nicht mehr zur Weiterleitung des Stroms aus Erneuerbaren Energien verpflichtet, aber sie müssen ihn an der Strombörse vermarkten. Die Differenz der Gestehungskosten des EEG Stroms und der Vermarktungskosten kann den Versorgungsunternehmen, durch die EEG-Umlage, anteilig berechnet werden.
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